Barrierefreiheit: Betrifft das BFSG eure Website?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem fragen uns viele Betriebe: Muss unsere Website jetzt barrierefrei sein? Die kurze Antwort: Für viele reine Firmen-Websites nein, für Online-Shops und Buchungen durch Verbraucher oft ja. Hier steht, worauf es ankommt.
Wen das BFSG betrifft
Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Bei Websites geht es vor allem um den elektronischen Geschäftsverkehr: Wenn Privatleute auf eurer Website direkt einen Vertrag abschließen können, also etwas kaufen, buchen oder bezahlen, ist das BFSG für euch ein Thema. Typische Beispiele sind Online-Shops, die Buchung einer Ferienwohnung oder die Online-Buchung einer Handwerksleistung.
Wen es meist nicht betrifft
- Reine Firmen-Websites, die Leistungen vorstellen, ohne dass man online kaufen oder buchen kann
- Kontaktformulare und Chats, die nur der ersten Kontaktaufnahme dienen
- Angebote ausschließlich für Geschäftskunden
- Karriereseiten und Stellenanzeigen
- Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt für Dienstleistungen, und dazu zählt auch der Online-Shop. Für Hersteller und Händler bestimmter Produkte, etwa Computer oder E-Book-Reader, gelten eigene Regeln.
Was barrierefrei konkret heißt
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die bekannten Web-Richtlinien WCAG verweist. Praktisch geht es um Dinge wie diese:
- Texte mit ausreichendem Kontrast und vergrößerbarer Schrift
- Alternativtexte für Bilder
- Bedienung komplett mit der Tastatur, für alle, die keine Maus nutzen können
- Formulare mit klaren Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen
- Untertitel für Videos
- Informationen darüber, wie ihr die Anforderungen erfüllt
So prüft ihr, ob ihr betroffen seid
- Können Verbraucher online abschließen?Kann man auf eurer Website als Privatperson etwas kaufen, buchen oder einen Vertrag schließen? Wenn nicht, seid ihr in der Regel nicht betroffen.
- Seid ihr ein Kleinstunternehmen?Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme? Dann gilt für Dienstleistungen die Ausnahme. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt.
- Bestandsaufnahme machenWenn ihr betroffen seid: Shop, Buchung und Bezahlung auf Kontraste, Tastaturbedienung, Formulare und Alternativtexte prüfen. Der kostenlose BIK BITV-Test hilft beim Einstieg.
- Mängel beheben und dokumentierenProbleme beheben, auf der Website beschreiben, wie ihr die Anforderungen erfüllt, und bei jeder größeren Änderung erneut prüfen.
Was bei Verstößen droht
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie kann Mängel beanstanden und Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen. Dazu kommt das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel klärt eure Situation mit einem Anwalt oder eurer Kammer.
Kurz zusammengefasst
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025.
- Betroffen sind vor allem Shops und Buchungen für Verbraucher.
- Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
- Barrierefreiheit lohnt sich auch ohne Pflicht.